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KoR vom 01.02.2012, Heft 02, Seite 103

(1) Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen:


Die Einbeziehung von Finanzierungsaufwendungen in eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist Gegenstand eines Urteils des FG Münster vom 15.06.2011 (Az.: 9 K 501/08 K - Rev. eingel., Az. des BFH: I R 66/11, vgl. EFG 2011 S. 2137). Demnach können bei der Bewertung einer solchen Rückstellung voraussichtliche Finanzierungsaufwendungen allenfalls dann als Einzel- oder Gemeinkosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG einzubeziehen sein, wenn das die Finanzierungsaufwendungen auslösende Darlehen tatsächlich zur Erbringung der Verpflichtung (der Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen) verwendet worden ist bzw. voraussichtlich verwendet werden wird (etwa für die Errichtung der Archivräume).

© KoR, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012