KoR vom 01.02.2012, Heft 02, Seite 93 - 101
Ermittlung der Herstellungskosten unter Berücksichtigung von Entwicklungskosten
Unterschiede und Gemeinsamkeiten nach IFRS und HGB - Eine Fallstudie unter Berücksichtigung steuerlicher Auswirkungen
In der Fallstudie wird der Zusammenhang zwischen einem bilanzierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswert und der Bewertung von Vermögenswerten des Vorratsvermögens zu Herstellungskosten dargestellt.
Gliederung
| | Einleitung |
| II. | Entwicklungskosten als Bestandteil der Herstellungskosten |
| | 1. | Vorgehensweise nach IFRS |
| | 1. | Vorgehensweise nach HGB |
| | 3. | Vorgehensweise im Steuerrecht und Notwendigkeit der Bildung latenter Steuern |
| III. | Fallstudie |
| | 1st | Sachverhalt |
| | 2. | Vorgehensweise nach IFRS |
| | 3. | Vorgehensweise nach HGB (bei Ausübung des Aktivierungswahlrechts) |
| | 4. | Keine Aktivierung von Entwicklungskosten nach Steuerrecht bzw. nach HGB (bei Nichtausübung des Aktivierungswahlrechts) |
| | 5. | Ergebnisvergleich |
| IV. | Zusammenfassung |
Einleitung
In die Bemessung der Herstellungskosten sind grundsätzlich anteilige Abschreibungen auf selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte, die bei der Herstellung eingesetzt wurden, einzuschließen. Vorräte, die vielfach auf eigenen Patenten beruhen, und deren Bewertung spielen insbesondere bei Industrieunternehmen eine bedeutende Rolle im Jahresabschluss. Im Folgenden gilt es, die Frage nach den Auswirkungen der Verwendung selbst entwickelter Patente auf die Herstellungskosten zu beantworten.
Nach IFRS ergibt sich wegen des produktionsbezogenen Vollkostenansatzes, dass im Zusammenhang mit der Fertigung stehende Abschreibungen - ggf. anteilig - in die Herstellungskosten des produzierten Vermögenswerts einzubeziehen sind. Dies umfasst auch die auf aktivierte Entwicklungskosten entfallenden Abschreibungen. Nach der Änderung durch das BilMoG gilt dies auch im Handelsrecht. Ein Unterschied kann sich allerdings daraus ergeben, dass nach HGB Entwicklungskosten nicht aktiviert werden müssen, sondern dem Bilanzierenden hier eine Wahlmöglichkeit gegeben wurde. Zu beachten ist darüber hinaus, dass eine Aktivierung von Entwicklungskosten steuerlich nicht möglich ist. Hieraus folgt, dass für steuerliche Zwecke entsprechende Korrekturen der handelsrechtlichen Wertansätze des Vorratsvermögens vorzunehmen sind. Als Konsequenz entsteht die Notwendigkeit zur Bildung latenter Steuern. Damit ergibt sich bilanzpolitisch im HGB-Abschluss die Möglichkeit, durch die Wahl der entsprechenden Wahlrechtsalternative (Aktivierung oder Verzicht auf Aktivierung) einen (weitgehenden) Gleichlauf mit der (zwingenden) Vorgehensweise nach IFRS oder gem. Steuerrecht zu erzielen. Die vorliegende Fallstudie behandelt die dargestellte Problematik und zeigt die unterschiedlichen bilanziellen Konsequenzen auf.
WP/StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Zwirner ist Geschäftsführer der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München; Dipl.-Kffr. Dr. Corinna Boecker ist dort Mitarbeiterin im Bereich Advisory; Dipl.-Kfm. Matthias Froschhammer ist Mitarbeiter im Bereich Advisory der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München, sowie Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Financial Accounting and Auditing an der Universität Regensburg.
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